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Fahrschule Werl

Unsere Fahrzeugklassen

A


Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang, 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder 20 Jahre für Krafträder bei einem  Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren. Klasse A1, A2 und AM eingeschlossen. 

A2


Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Mindestalter 18 Jahre. Klasse A1 und AM eingeschlossen. 

A1


Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt & dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Mindestalter 16 Jahre. Klasse AM eingeschlossen. 

AM


Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B, dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e & leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e.
Mindestalter 15 Jahre. 

B


Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). 
Mindestalter 18 Jahre, 17 Jahre bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren und bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin", dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Klasse AM und L eingeschlossen. 

BE


Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter 18 Jahre, 17 Jahre bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren und bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin", dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

B196


Krafträdern mit Hubraum von bis zu 125 cm³ (auch mit Beiwagen) und einer Motorleistung von bis zu 11 kW (Verhältnis Leistung zum Gewicht nicht größer als 0,1 kW/kg).
Mindestalter 25 Jahre und bereits 5 Jahre im Besitz des Autoführerscheins (Klasse B). Theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule.

C1


Kraftfahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen auch mit Anhänger bis max. 750 kg
Mindestalter 18 Jahre und Vorbesitz der Klasse B.

C1E


Kfz der Klaase C1 mit Anhänger über 750 kg; Die Gesamtzugmasse darf 12t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten
Mindestalter 18 Jahre und Vorbesitz der Klassen B und C1; Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, eingeschlossen.

C


Kraftfahrzeuge über 3,5t mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen auch mit Anhänger bis 750 kg
Mindestalter 21 Jahre (18 Jahre); Klasse C1 eingeschlossen.

CE


KFZ über 3,5t mit Anhänger über 750 Kg
Mindestalter 21 Jahre (18); Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist, eingeschlossen.

D1


Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen auch mit Anhängerr bis 750 kg
Mindestalter 21 Jahre (18 Jahre), Vorbesitz der Klasse B.

D1E


Kraftomnibusse der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg
Mindestalter 21 (18 Jahre), Vorbesitz der D1 Klasse; Klasse BE eingeschlossen.

D


Kraftomnibusse auch mit Anhänger bis 750kg
Mindestalter 24 Jahre (18 Jahre), Vorbesitz der Klasse B; Klasse D1 eingeschlossen.

DE


Kraftomnibusse mit Anhänger über 750kg
Mindestalter 24 Jahre (18 Jahre), Vorbesitz der Klasse D; Klassen D1E und BE eingeschlossen.

T


Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h im Land- oder Forstwitschaftl. Einsatz.
Mindestalter 16 Jahre; Klassen AM und L eingeschlossen.

L


Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40km/h Höchstgeschwindigkeit und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. 
Mindestalter 16 Jahre; Klasse AM eingeschlossen.

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